Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 101 Einstellung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.03.2026 – 2 WA 2.25Teilweise erfolgreiche EntschädigungsklageZitiert von 1
- BVerwG, 22.01.2026 – 2 WD 39.25Änderung der Disziplinarmaßnahme von einer Degradierung zu einem Beförderungsverbot wegen Überlänge des Disziplinarverfahrens (mehr als 6 Jahre); Trennungsgeldbetrug und unerlaubtes FernbleibenZitiert von 4
- BVerwG, 28.05.2025 – 2 WA 4.24Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 15.10.2020 – 2 WD 1/20Disziplinarische Ahndung des Widerstands gegen VollstreckungsbeamteZitiert von 31
- BVerwG, 02.07.2020 – 2 WD 9/19Einstellung des Verfahrens bei rechtswidriger Inanspruchnahme dienstlichen Personals und MaterialsZitiert von 26
- BVerwG, 18.07.2019 – 2 WD 19/18Zweiwöchige eigenmächtige Abwesenheit eines heranwachsenden SoldatenZitiert von 54
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 2 WD 8.25Dienstgradherabsetzung wegen Trennungsgeldbetrugstaten
- BVerwG, 06.11.2025 – 2 WD 32.24Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines VorgesetztenZitiert von 2
- BVerwG, 30.10.2025 – 2 WD 31.24Unbefugte Nutzung eines Dienstfahrzeuges zu privaten Zwecken
38 Entscheidungen zu § 101 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/101#abs-1 (1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/101#abs-2 (2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; dies gilt nicht im Fall des § 99.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/101#abs-3 (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 95 Absatz 4 gilt entsprechend.